Die EKHN begrüßt das Urteil zur Intersexualität vom Bundesverfassungsgericht. Die
Richter haben damit dem Gesetzgeber eine Aufgabe bis Ende 2018 gestellt.

pikepicture/istockphoto.com

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08.11.2017 sto

Ein intersexueller Mensch hatte geklagt, sein Geschlecht (weiblich) solle im
Geburtenregister zu „inter“ oder „divers“ verändert werden. Das Standesamt lehnte den
Antrag ab, so dass die Person vor Gericht zog. Sie verlor bisher vor allen Instanzen. Nun
hat ihr das Bundesverfassungsgericht Recht gegeben. „Durch die bloße Eröffnung der
Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags wird niemand gezwungen, sich diesem
weiteren Geschlecht zuzuordnen. Allerdings müssen in einem Regelungssystem, das
Geschlechtsangaben vorsieht, die derzeit bestehenden Möglichkeiten für Personen mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung, sich als weiblich, männlich oder ohne
Geschlechtseintrag registrieren zu lassen, erhalten bleiben“, heißt es aus Karlsruhe.
Die EKHN begrüßt das Urteil
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat das Urteil des
Bundeverfassungsgerichts begrüßt, ein drittes Geschlecht im Geburtsregister einzutragen.
„Das ist ein wichtiger Schritt für Menschen, die sich bisher keinem der beiden Geschlechter
zuordnen konnten und ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr Akzeptanz in der
Gesellschaft“, sagte der Sprecher der EKHN, Volker Rahn. Die evangelische Kirche setze
sich seit längerem dafür ein, dass die Rechte von intergeschlechtlichen Menschen geachtet
werden.
Zuletzt hatte Kirchenpräsident Volker Jung betont, dass es beispielsweise eine der Lehren
der Reformation sei, eingefahrene Denkmuster immer wieder neu zu überprüfen. Das gelte
auch für den Blick auf Menschen mit unterschiedlichster sexueller Orientierung. Basis
müsse das Vertrauen in die Liebe Gottes bleiben, der das Leben in seiner Vielfältigkeit
müsse das Vertrauen in die Liebe Gottes bleiben, der das Leben in seiner Vielfältigkeit
geschenkt habe. Aufgabe bleibe es, sich selbst und andere „anzunehmen“.
Als Begründung führen die Verfassungsrichter das im Grundgesetz geschützte
Persönlichkeitsrecht an. In Karlsruhe wurde beschlossen, dass der Gesetzgeber nun bis
Ende 2018 neben männlich und weiblich für ein drittes Geschlecht eine Regelung treffen
muss. Dieser Begriff soll eine positive Bezeichnung des Geschlechts sein. Bisher hatten
intersexuelle Menschen nur die Möglichkeit den Eintrag im Geburtsregister leer zu lassen.
Intersexuelle Menschen können genetisch, anatomisch oder hormonell nicht eindeutig dem
weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden.

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http://www.ekhn.de/aktuell/detailmagazin/news/jung-transsexualitaet-endlich-entmoralisieren.html